Europäisches Parlament hat geschrieben:Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 22. Mai 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausgabe von Euro-Münzen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1) ,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2) ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und vom 5. November 2002 über Euro-Sammlermünzen, die Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen(3) , die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 unterstützte, sowie die Empfehlung 2010/191/EU der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel(4) enthalten Empfehlungen zur Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, einschließlich Euro-Gedenkmünzen sowie zu Konsultationen vor der Vernichtung von für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und der Verwendung von Euro-Sammlermünzen.
(2) Da es bisher keine verbindlichen Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen gibt, können sich die Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und ein ausreichend integrierter Rahmen für die gemeinsame Währung ist nicht sichergestellt. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen.
(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(5) gelten Münzen, die auf Euro und Cent lauten und den vom Rat festgelegten Stückelungen und technischen Merkmalen entsprechen, in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Stückelungen und technischen Merkmale der Euro-Münzen sind in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen(6) festgelegt.
(4) Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten zum Gedenken an bestimmte Ereignisse auch 2-Euro-Gedenkmünzen ausgeben können , wobei die Anzahl solcher Emissionen bestimmten Obergrenzen pro Jahr und pro Mitgliedstaat unterliegen sollte . Es ist erforderlich, bestimmte Obergrenzen für die Anzahl der Euro-Gedenkmünzen festzulegen, um sicherzustellen, dass solche Münzen nur einen kleinen Anteil am Gesamtvolumen der im Umlauf befindlichen 2-Euro-Münzen ausmachen. Die Auflagenhöhe sollte jedoch so festgelegt werden, dass eine ausreichende Umlaufmenge von Euro-Gedenkmünzen gewährleistet ist.
(5) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten darüber hinaus Euro-Sammlermünzen herausgeben können, die nicht für den Umlauf bestimmt und von den Umlaufmünzen leicht zu unterscheiden sind. Euro-Sammlermünzen sollten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gelten und nicht mit dem Ziel ausgegeben werden, sie in Umlauf zu bringen.
(6) Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen sollte auf die von der Europäischen Zentralbank zu genehmigende Zahl von Münzen angerechnet werden, jedoch nicht für jede einzelne Ausgabe, sondern in aggregierter Form .
(7) Die Verwendung verschiedener Stückelungen von Euro-Münzen und Euro-Banknoten, wie sie derzeit konzipiert ist, sollte von den zuständigen Organen hinsichtlich ihrer Kosten sowie öffentlichen Akzeptanz regelmäßig und sorgfältig geprüft werden. Die Kommission sollte insbesondere eine Folgenabschätzung über eine fortgesetzte Ausgabe von 1- und 2-Cent-Münzen vornehmen.
(8) Damit für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nicht von einem Mitgliedstaat vernichtet werden, während möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat ein Bedarf an solchen Münzen besteht, sollten die Mitgliedstaaten einander vor der Vernichtung solcher Münzen konsultieren –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1) „Umlaufmünzen “ sind für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 festgelegt sind.
2) „Gedenkmünzen “ sind Umlaufmünzen , die gemäß Artikel 1h der Verordnung (EG) Nr. 975/98 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.
3) 'Sammlermünzen„ sind Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf ausgegeben werden , sondern für Sammler bestimmt sind.
Artikel 2
Arten von Euro-Münzen
1. Die Mitgliedstaaten können zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben:Umlaufmünzen und Sammlermünzen .
2. Die Kommission nimmt eine Folgenabschätzung zu einer fortgesetzten Ausgabe von 1- und 2-Cent-Münzen vor. Diese Folgenabschätzung beinhaltet eine Kosten-Nutzen-Analyse, bei der die tatsächlichen Herstellungskosten dieser Münzen im Verhältnis zu ihrem Wert und Nutzen berücksichtigt werden.
Artikel 3
Ausgabe von Umlaufmünzen
1. Umlaufmünzen werden zum Nennwert ausgegeben und in Umlauf gebracht .
2. Ein geringer Anteil von höchstens 5 % des von einem Mitgliedstaat ausgegebenen kumulierten Gesamtnettowerts und -volumens der Umlaufmünzen kann – allerdings nur für Jahre mit einer Nettoausgabe im positiven Bereich – zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze, eine besondere Verpackung oder damit verbundene zusätzliche Dienstleistungen gerechtfertigt ist.
Artikel 4
Ausgabe von Gedenkmünzen
1. Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, darf pro Jahr zwei Gedenkmünzen ausgeben, außer wenn
a) Gedenkmünzen von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden oder
b) eine Gedenkmünze ausgegeben wird, wenn die Position des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist.
2. Die gesamte Prägeauflage der in Umlauf gebrachten Gedenkmünzen je Ausgabe darf die höhere der beiden folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
a) 0,1 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind; diese Obergrenze kann auf 2,0 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen aller Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, angehoben werden, wenn eines in seiner Bedeutung allgemein anerkannten, höchst symbolträchtigen Ereignisses gedacht wird; in diesem Fall darf der Ausgabemitgliedstaat in den vier Folgejahren keine weitere Gedenkmünze ausgeben, für die er die Obergrenze anhebt, und er muss die Gründe für die Anhebung der Obergrenze darlegen, oder
b) 5,0 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind.
3. Die Entscheidung darüber, ob Gedenkmünzen mit gemeinsamen Gestaltungsmerkmalen durch alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, wird vom Rat getroffen. Die Stimmrechte der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, werden für die Annahme eines diesbezüglichen Beschlusses ausgesetzt.
Artikel 5
Ausgabe von Sammlermünzen
1. Sammlermünzen gelten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel .
Der Ausgabemitgliedstaat muss auf der Münze klar angegeben und leicht zu erkennen sein.
2. Damit sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, müssen Sammlermünzen sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:
a) Sie müssen einen anderen Nennwert haben als Umlaufmünzen .
b) Ihre Darstellungen dürfen keine Ähnlichkeit mit den gemeinsamen Seiten von Umlaufmünzen aufweisen und weisen ihre Darstellungen Ähnlichkeit mit einer nationalen Seite von Umlaufmünzen auf, so kann das Gesamterscheinungsbild leicht unterschieden werden.
c) Sie müssen sich bei mindestens zwei der drei Merkmale Farbe, Durchmesser und Gewicht deutlich von den Umlaufmünzen unterscheiden; der Unterschied gilt als deutlich, wenn die Werte einschließlich der Toleranzen außerhalb der für Umlaufmünzen festgelegten Toleranzbereiche liegen und
d) sie dürfen keine Randprägung mit feiner Wellenstruktur oder die Form einer „Spanischen Blume“ aufweisen.
3. Sammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden.
4. Die Ausgaben von Sammlermünzen werden in aggregierter Form auf die von der Europäischen Zentralbank zu genehmigende Prägeauflage angerechnet.
5. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit kein Anreiz besteht , Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.
Artikel 6
Konsultationen vor der Vernichtung von Umlaufmünzen
Vor der Vernichtung von Umlaufmünzen , bei denen es sich nicht um für den Umlauf ungeeignete Euro-Münzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen(7) handelt, konsultieren die Mitgliedstaaten einander über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses und informieren die Leiter der Münzprägeanstalten der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident
...
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION hat geschrieben:Verordnung (EU) Nr. 566/2012 des Rates
vom 18. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [2],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen [3], die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 unterstützte, sind gemeinsame Grundsätze für die Gestaltung der nationalen Seiten von Euro-Umlaufmünzen und Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten einander von Gestaltungsentwürfen unterrichten, und für die Genehmigung dieser Gestaltungen, festgelegt.
(2) Da die Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, sind die Gestaltungsmerkmale der nationalen Seiten eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Um einen reibungslosen Umlauf sicherzustellen und Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, ist es angebracht, dass die Bestimmungen der Empfehlung 2009/23/EG, die die Stückelungen und technischen Merkmale der Euro-Umlaufmünzen betreffen, eine rechtsverbindliche Form erhalten, indem sie in die Verordnung (EG) Nr. 975/98 [4] integriert werden.
(3) Euro-Münzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite. Auf den gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen sind sowohl der Name der einheitlichen Währung als auch die Stückelung angegeben. Auf der nationalen Seite sollten weder der Name der Währung noch die Stückelung der Münze wiederholt werden.
(4) Auf der nationalen Seite der Münzen sollte der Ausgabestaat deutlich angegeben und damit für interessierte Nutzer leicht erkennbar sein.
(5) Die Randprägung der Euro-Münzen sollte als Bestandteil der nationalen Seite angesehen werden, weshalb darauf die Angabe der Stückelung nicht wiederholt werden sollte; dies gilt nicht für 2-Euro-Münzen, sofern nur die Zahl "2" oder der Begriff "Euro" oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet werden.
(6) Die Gestaltung auf der nationalen Seite der Euro-Münzen wird von jedem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, festgelegt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Euro-Münzen nicht nur im Ausgabemitgliedstaat, sondern im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen. Um sicherzustellen, dass Euro-Münzen auch von ihrer nationalen Seite unmittelbar als Euro-Münzen erkennbar sind, sollte die Gestaltung vollständig von den zwölf Sternen der Flagge der Union umrahmt sein.
(7) Damit Umlaufmünzen leicht erkennbar sind und eine angemessene Kontinuität bei der Prägung sichergestellt ist, sollten die Mitgliedstaaten die auf den nationalen Seiten der regulären Umlaufmünzen verwendete Gestaltung nur alle 15 Jahre ändern können, außer bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts. Dies sollte jedoch unbeschadet etwaiger Änderungen gelten, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern. Über Änderungen der Gestaltung der gemeinsamen europäischen Seite der Umlaufmünzen sollte der Rat beschließen, wobei nur die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über Stimmrechte verfügen sollten.
(8) Es sollte den einzelnen Mitgliedstaaten gestattet sein, aus Anlass eines Ereignisses von großer nationaler oder europäischer Bedeutung Gedenkmünzen auszugeben, während von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen Ereignissen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten sein sollten. Die 2-Euro-Münze ist insbesondere aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und der damit verbundenen Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.
(9) Angesichts der Tatsache, dass Euro-Münzen im gesamten Euro-Währungsgebiet umlaufen, und um zu verhindern, dass ungeeignete Gestaltungen Verwendung finden, sollten die Ausgabemitgliedstaaten einander und die Kommission vor dem geplanten Ausgabetermin über die Gestaltungsentwürfe für die nationale Seite der Euro-Münzen unterrichten. Die Kommission sollte die Übereinstimmung der Gestaltungen mit den technischen Anforderungen dieser Verordnung überprüfen. Gestaltungsentwürfe sollten rechtzeitig vor dem geplanten Ausgabetermin für Ausgabemitgliedstaaten der Kommission vorgelegt werden, um die Gestaltung erforderlichenfalls abzuändern.
(10) Darüber hinaus sollten für die Genehmigung der Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen einheitliche Bedingungen festgelegt werden, um zu verhindern, dass die Wahl auf Gestaltungen fällt, die in bestimmten Mitgliedstaaten als unangebracht betrachtet werden könnten. Da die Zuständigkeit für eine so heikle Frage wie die Gestaltung der nationalen Seiten der Euro-Münzen bei den Ausgabemitgliedstaaten liegt, sollten dem Rat diesbezüglich Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Jegliche auf dieser Grundlage vom Rat erlassenen Durchführungsbeschlüsse stünden in engem Zusammenhang mit den Rechtsakten, die der Rat auf der Grundlage des Artikels 128 Absatz 2 des Vertrags erlässt; daher sollte gemäß Artikel 139 Absatz 4 des Vertrags das Stimmrecht der Ratsmitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung nicht der Euro ist, beim Erlass der entsprechenden Beschlüsse durch den Rat ruhen. Das Verfahren sollte es ermöglichen, dass die Ausgabemitgliedstaaten erforderlichenfalls die Gestaltung rechtzeitig abändern können.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98
In die Verordnung (EG) Nr. 975/98 werden die folgenden Artikel eingefügt:
"Artikel 1a
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. "Umlaufmünzen" für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in Artikel 1 festgelegt sind;
2. "reguläre Münzen" Umlaufmünzen mit Ausnahme von Gedenkmünzen;
3. "Gedenkmünzen" Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1h zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.
Artikel 1b
Umlaufmünzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite.
Artikel 1c
(1) Die Stückelung der Münze wird auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen weder ganz noch teilweise wiederholt. Auch wird der Name der einheitlichen Währung oder ihrer Untereinheit nicht wiederholt, außer wenn ein anderes Alphabet verwendet wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen die Stückelung angegeben werden, sofern nur die Zahl "2" oder der Begriff "Euro" oder beides in der Schreibweise des jeweiligen Alphabets verwendet werden.
Artikel 1d
Auf der nationalen Seite aller Stückelungen der Umlaufmünzen wird der volle oder abgekürzte Name des Ausgabemitgliedstaats angegeben.
Artikel 1e
(1) Auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen werden die nationale Gestaltung sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabemitgliedstaats vollständig von einem Kreis aus zwölf Sternen umrahmt. Dessen ungeachtet dürfen einzelne Elemente der Gestaltung in den Kreis aus Sternen hineinragen, solange alle Sterne deutlich und vollständig sichtbar bleiben. Die zwölf Sterne werden wie auf der Flagge der Union dargestellt.
(2) Bei der Auswahl der Gestaltung der nationalen Seite der Umlaufmünzen wird berücksichtigt, dass Euro-Münzen in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, umlaufen.
Artikel 1f
(1) Unbeschadet etwaiger Änderungen, die erforderlich sind, um Münzfälschungen zu verhindern, dürfen die auf den nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen nur alle 15 Jahre geändert werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Änderungen der für die nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen bei einem Wechsel des auf der Münze abgebildeten oder genannten Staatsoberhaupts vorgenommen werden. Ist die Position des Staatsoberhauptes jedoch vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies kein zusätzliches Recht zu einer solchen Änderung.
Artikel 1g
Die Ausgabemitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Seiten der regulären Münzen bis 20. Juni 2062, damit sie vollständig mit dieser Verordnung im Einklang stehen.
Artikel 1h
(1) Gedenkmünzen haben eine von regulären Münzen abweichende nationale Gestaltung und werden nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben. Gedenkmünzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, bleiben Themen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten und ihre Gestaltung erfolgt unbeschadet etwaiger verfassungsrechtlicher Anforderungen dieser Mitgliedstaaten.
(2) Gedenkmünzen weisen die gleiche Randprägung auf wie reguläre Münzen.
(3) Gedenkmünzen dürfen nur einen Nennwert von 2 Euro haben.
Artikel 1i
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Gestaltungsentwürfe für neue nationale Seiten der Umlaufmünzen einschließlich der Randprägung sowie — bei Gedenkmünzen — über die geschätzte Auflagenhöhe, bevor diese Gestaltungen förmlich genehmigt werden.
(2) Der Rat wird ermächtigt, die Gestaltung für neue oder geänderte nationale Seiten von Umlaufmünzen mit qualifizierter Mehrheit nach dem Verfahren zu genehmigen, das in den Absätzen 3 bis 7 geregelt ist.
Bei der Annahme der in diesem Artikel genannten Beschlüsse ruht das Stimmrecht der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist.
(3) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck unterbreitet der Ausgabemitgliedstaat dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die Gestaltungsentwürfe für die Umlaufmünzen grundsätzlich mindestens drei Monate vor dem geplanten Ausgabedatum.
(4) Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, kann binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 in einer an den Rat und die Kommission gerichteten, mit Gründen versehenen Stellungnahme Einwände gegen den von dem Ausgabemitgliedstaat vorgeschlagenen Gestaltungsentwurf erheben, wenn zu erwarten ist, dass dieser unter seinen Bürgern negative Reaktionen hervorruft.
(5) Genügt der betreffende Gestaltungsentwurf nach Auffassung der Kommission nicht den technischen Anforderungen dieser Verordnung, so setzt sie den Rat binnen sieben Tagen nach Unterbreitung eines Gestaltungsentwurfs nach Absatz 3 von ihrer negativen Bewertung in Kenntnis.
(6) Gehen beim Rat binnen der Fristen nach den Absätzen 4 bzw. 5 weder mit Gründen versehene Stellungnahmen noch eine negative Bewertung ein, so gilt der Beschluss zur Genehmigung des Gestaltungsentwurfs als vom Rat an dem Tag angenommen, der auf den Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist folgt.
(7) In allen übrigen Fällen beschließt der Rat unverzüglich über die Genehmigung des entsprechenden Gestaltungsentwurfs, sofern der Ausgabemitgliedstaat nicht binnen sieben Tagen nach Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme oder einer negativen Bewertung seinen Entwurf zurückzieht und den Rat von seiner Absicht unterrichtet, einen neuen Gestaltungsentwurf vorzulegen.
(8) Die Kommission veröffentlicht alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Umlaufmünzgestaltungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 1j
Artikel 1c, 1d und 1e und Artikel 1h Absatz 2
a) gelten nicht für Umlaufmünzen, die vor dem 19. Juni 2012 ausgegeben oder hergestellt wurden;
b) gelten während eines Übergangszeitraums, der am 20. Juni 2062 endet, nicht für Gestaltungen, die am 19. Juni 2012 bereits rechtmäßig auf Umlaufmünzen verwendet werden. Umlaufmünzen, die während des Übergangszeitraums ausgegeben oder hergestellt wurden, bleiben zeitlich unbegrenzt gesetzliche Zahlungsmittel."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. Gjerskov