Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

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muc
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Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von muc »

New Commission Recommendation on common guidelines for the national sides and the issuance of euro coins intended for circulation
The new guidelines are based on a thorough review of the functioning of the rules for the national sides of euro coins during the first six years of euro cash.

December 19, 2008

The new guidelines maintain indefinitely the basic principle that the national designs on regular euro circulation coins should not be changed, unless the Head of State or his/her symbol is depicted on a coin changes.

Why is there a need for common rules?

Euro coins have one common side and one national side. Since euro coins circulate in the whole euro area (and even beyond), the coins in circulation in a euro-area Member State is typically a mix of euro coins originally issued by many different countries. A too large variety of national designs may be confusing to coin users and create problems for vending machine manufacturers etc. While citizens like the fact that different national sides circulate side by side in all countries, it is for these reasons also important that the total number of different designs does not become too large. That is why the possibility of issuing coins with new national designs is carefully regulated.

What do the new rules change?

The new guidelines maintain the basic principles but introduce some changes and new elements. These include, inter alia, the explicit mentioning of the basic principle that euro circulation coins should, in principle, be issued at face value, a clarification of the meaning of the common design element on the national side (i.e. the 12 stars of the European flag) and a clarification of the roles of the Commission and Member States in the procedure of approving new coin designs.

When will the new rules come into effect?


The new Recommendation adopted by the Commission is immediately applicable. However, since a Recommendation is not legally binding, the Commission will seek endorsement of the rules by the Council in order to make them politically binding. Endorsement by the Council is expected for the beginning of 2009.
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 19.12.2008
zu gemeinsamen Leitlinien für
die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen
http://ec.europa.eu/economy_finance/pub ... 692_de.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;

Demnach wäre bei Vakanz des Heiligen Stuhls zukünftig keine neue Umlaufmünzenserie, sondern nur noch eine 2 Euro-Gedenkmünze möglich.
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von KME »

muc hat geschrieben:Demnach wäre bei Vakanz des Heiligen Stuhls zukünftig keine neue Umlaufmünzenserie, sondern nur noch eine 2 Euro-Gedenkmünze möglich.
Dann wird der Sede-Satz ja nicht nur vom Motiv sondern auch vom Anlass her ein Unikat bleiben.

Im Anhang noch mal die bisherigen Empfehlungen zum Nachlesen und Vergleichen:
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von KME »

Ab heute ist sie amtlich:
EUK hat geschrieben:EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2008
zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8625)
(Nur der deutsche, der griechische, der spanische, der französische, der italienische, der maltesische, der niederländische, der portugiesische, der slowenische, der finnische, der schwedische und der englische Text sind verbindlich)
(2009/23/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 106 Absatz 2 EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten das Recht zur Ausgabe von Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf.
(2) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro- Münzen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 EG-Vertrag Harmonisierungsmaßnahmen in diesem Bereich
erlassen.
(3) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro haben Münzen, die auf Euro und Cent lauten und den festgelegten Stückelungen und technischen Merkmalen entsprechen, in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne jener Verordnung die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.
(4) Entsprechend der gängigen Praxis der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen und Euro-Gedenkmünzen zum Nennwert in den Umlauf gebracht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein kleiner Teil des Gesamtwerts der ausgegebenen Münzen nicht zu einem höheren Preis veräußert werden kann, wenn diese in besonderer Qualität hergestellt oder in einer besonderen Aufmachung angeboten werden.
(5) Euro-Münzen sind nicht nur in ihrem Ausgabestaat, sondern im gesamten Euroraum und selbst darüber hinaus in Umlauf. Daher sollte auf der nationalen Seite der Euro-Münzen der Ausgabestaat deutlich angegeben und damit für den interessierten Nutzer leicht erkennbar sein.
(6) Euro-Münzen haben eine gemeinsame europäische Seite und eine eigene nationale Seite. Die gemeinsamen europäischen Seiten der Euro-Münzen weisen sowohl den Namen der einheitlichen Währung als auch den Nennwert auf. Auf der nationalen Seite sollte weder die Währungsangabe noch der Nennwert der Münze wiederholt werden.
(7) Zwar werden die Motive auf den nationalen Seiten der Euro-Münzen von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgewählt, doch sollten sie von den zwölf Sternen der Europaflagge vollständig umrandet sein.
(8) Bei Veränderungen der nationalen Seite der Euro-Münzen sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln beachten. Grundsätzlich sollten die Motive für die nationalen Seiten der Euro-Umlaufmünzen nicht verändert werden, es sei denn, die auf der Münze befindliche Bezugnahme auf das Staatsoberhaupt wurde geändert.
(9) Gedenkmünzen sind besondere Umlaufmünzen, bei denen das übliche nationale Motiv durch ein Motiv zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ersetzt wird. Die 2-Euro-Münze ist vor allem aufgrund ihres großen Durchmessers, ihrer technischen Merkmale und die dadurch große Fälschungssicherheit für diesen Zweck am besten geeignet.
(10) Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen sollten nur aus Anlass eines wichtigen nationalen oder europaweit bedeutenden Ereignisses ausgegeben werden, da die Münzen im gesamten Euroraum in Umlauf kommen. Weniger wichtige Ereignisse sollten eher durch die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen gewürdigt werden, die nicht für den Umlauf bestimmt sind und leicht von den Euro-Umlaufmünzen zu unterscheiden sein müssen. Von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegebene Gedenkmünzen sollten solchen Themen vorbehalten bleiben, die von eminenter europaweiter Bedeutung sind.
(11) Die Beschränkung der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen auf eine Münze je Ausgabestaat und Jahr hat sich als sinnvoll erwiesen und sollte ebenso beibehalten werden wie die Möglichkeit, zusätzlich eine von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgewählte Gedenkmünze in Umlauf zu geben. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eine Gedenkmünze für den Fall in Umlauf geben, dass die Funktion des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist.
(12) Die Auflage der für den Umlauf bestimmten Gedenkmünzen muss begrenzt werden, damit sichergestellt ist, dass solche Münzen nur einen kleinen Anteil am Gesamtvolumen der in Umlauf befindlichen 2-Euro-Münzen ausmachen. Die Auflagenhöhe sollte jedoch so festgelegt werden, dass eine ausreichende Umlaufmenge von Gedenkmünzen gewährleistet ist.
(13) Da die Euro-Münzen im gesamten Eurogebiet umlaufen, sind ihre nationalen Gestaltungsmerkmale eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Die Ausgabestaaten sollten sich deutlich vor dem geplanten Ausgabedatum über neue nationale Seiten gegenseitig unterrichten. Hierzu sollten die Ausgabestaaten ihre Motiventwürfe der Kommission zuleiten, die deren Übereinstimmung mit dieser Empfehlung überprüft.
(14) Die Mitgliedstaaten sind zu den in dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien konsultiert worden, um den verschiedenen nationalen Gepflogenheiten und Präferenzen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.
(15) Die Gemeinschaft hat Währungsabkommen mit dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt geschlossen, aufgrund deren diese Länder eine bestimmte Menge von Euro-Münzen ausgeben dürfen. Die gemeinsamen Leitlinien sollten auch für die von diesen Staaten ausgegebenen Umlaufmünzen gelten.
(16) Diese Empfehlung sollte bis Ende 2015 daraufhin überprüft werden, inwieweit die Leitlinien angepasst werden müssen.
(17) Diese Empfehlung sollte die Empfehlungen der Kommission vom 29. September 2003 zu einem einheitlichen Vorgehen bei Änderungen der Gestaltung der nationalen Vorderseiten der Euro-Umlaufmünzen und vom 3. Juni 2005 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten der Euro-Umlaufmünzen ersetzen —

EMPFIEHLT:
1. Inverkehrgabe von Euro-Münzen
Euro-Umlaufmünzen sollten zum Nennwert in Umlauf gebracht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein kleiner Teil der
ausgegebenen Euro-Münzen nicht zu einem höheren Preis veräußert werden kann, wenn dieser Preis durch eine besondere Qualität oder Aufmachung gerechtfertigt ist.

2. Angabe des Ausgabestaats
Auf den nationalen Seiten aller Stückelungen der Euro-Umlaufmünzen sollte der volle oder abgekürzte Name des Ausgabestaats angegeben sein.

3. Verzicht auf Währungsbezeichnung und Nennwertangabe
1. Auf der nationalen Seite der Euro-Umlaufmünzen sollten Angaben zum Nennwert der Münze weder ganz noch teilweise wiederholt werden, noch sollte die Bezeichnung der Währung oder ihrer Unterteilung wiederholt werden, sofern die Angabe nicht in einem anderen Alphabet erfolgt.
2. Auf der Randprägung der 2-Euro-Münzen kann die Stückelung angegeben sein, sofern nur die Zahl „2“ und/oder der Begriff „Euro“ verwendet werden.

4. Gestaltung der nationalen Münzseite
Auf der nationalen Seite der Euro-Umlaufmünzen sollten das nationale Motiv sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabestaats von den zwölf europäischen Sternen umrandet werden. Die europäischen Sterne sollten wie auf der europäischen Flagge angeordnet sein.

5. Änderungen der nationalen Seiten von Euro-Umlaufmünzen
Unbeschadet Punkt 6 sollten die Motive für die nationalen Seiten der Euro-Umlaufmünzen gleich welcher Stückelung nicht verändert werden, es sei denn, die auf der Münze befindliche Bezugnahme auf das Staatsoberhaupt wurde geändert. Den Ausgabestaaten sollte jedoch gestattet werden, Münzmotive, die das Staatsoberhaupt darstellen, alle fünfzehn Jahre zu aktualisieren, um Änderungen im Erscheinungsbild des Staatsoberhaupts Rechnung zu tragen. Die Ausgabestaaten sollten darüber hinaus die Möglichkeit haben, ihre nationalen Seiten der Euro-Münzen zu aktualisieren, um dieser Empfehlung nachzukommen.
Ist die Funktion des Staatsoberhauptes vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt, begründet dies nicht das Recht, die nationale Seite einer Euro-Umlaufmünze zu verändern.

6. Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen
1. Für den Umlauf bestimmte Gedenkmünzen mit einem von den regulären Euro-Umlaufmünzen abweichenden Motiv sollten nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben werden. Für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 (nachstehend „die teilnehmenden Mitgliedstaaten“) gemeinsamen ausgegeben werden,
sollten nur zum Gedenken an ein Ereignis von eminenter europäischer Bedeutung ausgegeben und vom Rat gebilligt werden.
2. Bei der Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen sollten die folgenden Regeln beachtet werden:
  • a) Jeder Ausgabestaat sollte pro Jahr höchstens eine Gedenkmünze ausgeben, es sei denn:
    • i) die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen werden von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegeben;
      ii) eine für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünze wird aus dem Anlass ausgegeben, dass die Funktion des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur
      vorläufig besetzt ist.
    b) Für den Umlauf bestimmte Gedenkmünzen sollten nur mit einem Nennwert von 2-Euro ausgegeben werden.
    c) Die gesamte Prägeauflage je Ausgabe sollte die höhere der beiden folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
    • i) 0,1 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind. Diese Obergrenze kann auf 2,0 % sämtlicher 2-Euro-Umlaufmünzen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten angehoben werden, wenn eines allgemein höchst symbolträchtigen Ereignisses gedacht wird. In diesem Fall sollte der Ausgabestaat in den vier Folgejahren, in denen er die erhöhte Obergrenze ausschöpft, auf die Inverkehrgabe einer weiteren Gedenkmünze verzichten und im Zuge der Unterrichtung gemäß Punkt 7 seine Gründe für die Anhebung der Obergrenze darlegen;
      ii) 5,0 % der Gesamtzahl der 2-Euro-Münzen, die von dem betreffenden Ausgabestaat bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres
      in Umlauf gebracht worden sind.
    d) Die für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen sollten die gleiche Randprägung aufweisen wie die regulären Euro-Umlaufmünzen.
7. Informationsverfahren und Veröffentlichung künftiger Änderungen
Die Mitgliedstaaten sollten sich vor Genehmigung der Entwürfe gegenseitig über die Neugestaltung ihrer nationalen Seiten der Euro-Münzen sowie über die Randprägung und die Auflagenhöhe unterrichten. Zu diesem Zweck sollte der Ausgabestaat der Kommission seine Entwürfe für die Münzmotive in der Regel
mindestens sechs Monate vor dem geplanten Ausgabedatum übermitteln. Die Kommmission sollte die Einhaltung der Leitlinien dieser Empfehlung überprüfen und die anderen Mitgliedstaaten über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschaftsund Finanzausschusses hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Sollte die Kommission zu der Auffassung gelangen, dass die Leitlinien dieser Empfehlung nicht eingehalten wurden, sollte der zuständige Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die Genehmigung des Entwurfs befinden. Der zuständige Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses sollte die Entwürfe für Euro-Gedenkmünzen, die von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam ausgegeben und in Umlauf gebracht werden sollen, genehmigen.
Alle sachdienlichen Informationen über neue nationale Euro- Münzmotive werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

8. Geltungsbereich der Empfehlung
Diese Empfehlung gilt für die nationalen Seiten und Randprägungen der regulären Euro-Umlaufmünzen und der für den Umlauf bestimmten Euro-Gedenkmünzen. Sie gilt nicht für die nationalen Seiten und Randprägungen regulärer Euro-Umlaufmünzen und für den Umlauf bestimmter Euro-Gedenkmünzen, die vor Inkrafttreten dieser Empfehlung erstmals ausgegeben oder entsprechend dem Informationsverfahren genehmigt wurden.

9. Aufhebung der bisherigen Empfehlungen
Die Empfehlungen 2003/734/EG und 2005/491/EG werden aufgehoben.

10. Empfänger
Diese Empfehlung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2008
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
KME
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von KME »

Council of the European Union hat geschrieben:Council Conclusions on
Common guidelines
for the national sides and the issuance of euro coins intended
for circulation

2922th ECO OMIC and FI A CIAL AFFAIRS Council meeting
Brussels, 10 February 2009
The Council adopted the following conclusions:
"The Council welcomes the common guidelines for the national sides and the issuance of euro coins intended for circulation, which were presented by the Commission in its Recommendation adopted on 19 December 2008 and which were prepared in close cooperation with Member States. The new Commission Recommendation consolidates and replaces the two previous Commission Recommendations in this field, which were endorsed by the Council on 8 December 2003 and 7 June 2005 respectively.

In particular, the Council agrees on the following additional or modified elements:
  • • Euro coins intended for circulation should be put into circulation at face value. This does not exclude that a minor proportion of issued euro coins is sold at a higher price, if justified by reasons such as special quality or packaging. This rule should apply as from 1 January 2010 for the countries having Monetary Agreements with the European Community. The Commission is invited to review the functioning of the existing Monetary Agreements and to consider possible increases in the ceilings for coin issuance.
    • The national side of the euro coins intended for circulation should bear the 12 European stars that should fully surround the national design, including the year mark and the indication of the issuing Member State's name. The European stars should be depicted as on the European flag.
    • The designs used for the national sides of the regular euro coins intended for circulation denominated in euro or in cent should not be modified, except in cases where the Head of State referred to on a coin changes. Issuing Member States should, however, be allowed to update the design of euro coins depicting the Head of State every fifteen years in order to take account of a change in the appearance of the Head of State. A temporary vacancy or the provisional
    occupation of the function of Head of State should not give the right to change the national sides of the regular euro coins intended for circulation.
    • Member States may issue commemorative euro coins intended for circulation showing a different national design from that of the regular euro coins intended for circulation. Such commemorative coins should only commemorate subjects of major national or European relevance. Commemorative euro coins intended for circulation collectively issued by all euroarea Member States should only commemorate subjects of the highest European relevance and their issuance should be endorsed by the Council.
    • The number of issues of commemorative euro coins intended for circulation should be limited to one per issuing Member State per year, except in cases where:
    • (i) commemorative euro coins intended for circulation are collectively issued by all euroarea Member States;
      (ii) a possible commemorative euro coin intended for circulation is issued at the occasion of a temporary vacancy or a provisional occupation of the function of
    Head of State.
    • The edge lettering on commemorative euro coins intended for circulation should be the same as on regular euro coins intended for circulation.
    • Member States should inform each other on the draft designs of new national sides of euro coins, including the edge letterings, and of the volume of issuance before they formally approve these designs. To this effect, new draft designs of euro coins should be forwarded by the issuing Member State to the Commission, as a rule, at least six months before the planned issue date. The Commission should verify compliance with the rules and inform the other Member States without delay via the Economic and Financial Committee’s relevant subcommittee. If and when the Commission considers that the common guidelines are not respected, the relevant subcommittee of the Economic and Financial Committee should decide whether to approve the design. The relevant subcommittee of the Economic and Financial Committee should, furthermore, approve the designs of commemorative euro coins intended for circulation
    collectively issued by all euro-area Member States.
    • No changes are required to the national sides and edge letterings of both regular and commemorative euro coins intended for circulation which have been first issued or approved according to the agreed information procedure prior to the adoption of these conclusions."
Besonders interessant find ich:
Euro coins intended for circulation should be put into circulation at face value. This does not exclude that a minor proportion of issued euro coins is sold at a higher price, if justified by reasons such as special quality or packaging. This rule should apply as from 1 January 2010 for the countries having Monetary Agreements with the European Community.
Bedeutet dies das Ende der '(fast) nur' KMS-Ausgaben der Kleinstaaten?
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von EestiKurt »

Nein. Das bedeutet, dass Kleinstaaten Münzen als KMS verpacken dürfen.

Und dann Geht es wieder.

Keine Panik.
mabrie
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von mabrie »

KME hat geschrieben:Bedeutet dies das Ende der '(fast) nur' KMS-Ausgaben der Kleinstaaten?
Meiner Meinung nach bedeutet es, dass nur noch eine geringe Stückzahl der insgesamt ausgegebenen Kursmünzen in KMS landen darf.
Die übrigen Münzen bekommen so wenigstens eine kleine Chance auch mal "bestimmungsgemäß" in den Umlauf zu kommen!
rolf
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von rolf »

mabrie hat geschrieben:
KME hat geschrieben:Bedeutet dies das Ende der '(fast) nur' KMS-Ausgaben der Kleinstaaten?
Meiner Meinung nach bedeutet es, dass nur noch eine geringe Stückzahl der insgesamt ausgegebenen Kursmünzen in KMS landen darf.
Die übrigen Münzen bekommen so wenigstens eine kleine Chance auch mal "bestimmungsgemäß" in den Umlauf zu kommen!
Den Begriff "minor proportion" kann man doch beliebig auslegen. Es sagt doch eigentlich nur aus, das nicht alle Münzen in KMS Sätze landen dürfen.
Ebenso gibt es doch viele Möglichkeiten Münzen in den Umlauf zu bringen ohne das man eine Chance hat eine zum Nennwert zu bekommen. Zum Beispiel kann der Vatikan die Münzen zum Nennwert an die Angestellten abgeben, oder Monaco gibt sie zum Nennwert an die Bewohner von Monaco weiter.
Ich glaube nicht daran, das diese Reglung zu einer Änderung führt.
Mayo

Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von Mayo »

Ich auch nicht. Zumindest zu keiner großen.

Wir sind die Deppen, was vor allem Monaco betrifft.

Es wird schon genügend Händler geben die bei Ausgabe der "Umlaufmünzen" alles abgreifen und dann für teuer Geld an uns Sammler verhöckern.
mabrie
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von mabrie »

rolf hat geschrieben:Den Begriff "minor proportion" kann man doch beliebig auslegen.
Die Beliebigkeit der Auslegung hat aber sicher ihre Grenzen, auch wenn es keine mathemathisch exakt definierten Grenzen sind!
Für mich wäre ein Anteil der KMS-Münzen von mehr als ein Drittel schon kein "minor proportion" mehr!
Vermutlich haben aber die "Erfinder" dieser neuen Regeln sogar an weniger als ein Drittel gedacht!
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von rolf »

mabrie hat geschrieben:
rolf hat geschrieben:Den Begriff "minor proportion" kann man doch beliebig auslegen.
Die Beliebigkeit der Auslegung hat aber sicher ihre Grenzen, auch wenn es keine mathemathisch exakt definierten Grenzen sind!
Für mich wäre ein Anteil der KMS-Münzen von mehr als ein Drittel schon kein "minor proportion" mehr!
Vermutlich haben aber die "Erfinder" dieser neuen Regeln sogar an weniger als ein Drittel gedacht!
Nimm mal Monaco 2007. Es gab ca. 40000 Euro die zwei Euro Münze von Gracia Patrica in der Sonderverpackung. Weiterhin gab es noch für ca. 100000 Euro ein Euro Umlaufmünzen.

Hat Monaco die Bestimmung erfüllt oder nicht?
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von mabrie »

rolf hat geschrieben:Nimm mal Monaco 2007. Es gab ca. 40000 Euro die zwei Euro Münze von Gracia Patrica in der Sonderverpackung. Weiterhin gab es noch für ca. 100000 Euro ein Euro Umlaufmünzen.

Hat Monaco die Bestimmung erfüllt oder nicht?
Das ist zunächst schwierig zu beantworten, da in den oben zitierten englischsprachigen Regeln zwar zwischen Gedenkmünzen (commemorative euro coins intended for circulation) und Kursmünzen (regular euro coins intended for circulation) unterschieden wird, der hier zur Debatte stehende Textteil aber nur allgemein von Umlaufmünzen (Euro coins intended for circulation) spricht.
Da es sich sowohl bei den Gedenk- als auch bei den Kursmünzen laut Text logischerweise um Umlaufmünzen (... euro coins intended for circulation) handelt, hätte Monaco 2007 die neuen Regeln nicht erfüllt, da die 2-Euro-Gedenkmünze "Gracia Patricia" nicht bis auf die zugestandene kleine Menge (in Sonderverpackung oder mit höherwertigerer Prägung) zum Nennwert verausgabt worden ist!

Es geht bei den neuen Regeln mit Sicherheit nicht um das Gegenüberstellen der Nennwert-Gesamtvolumina (40.000 Euro - genauer 40.002 Euro :D - als Gedenkmünze und 100.000 Euro als Kursmünze).

Zielsetzung der neuen Regeln ist doch ganz offensichtlich, dass die Ausgabe von 2-Euro-Gedenkmünzen nicht übertrieben werden soll und dass diese 2-Euro-Gedenkmünzen nicht ausschließlich bei Münzsammlern verschwinden sollen.
Sammler sollen sich bei den Sammlermünzen, die nur im jeweiligen Ausgabeland gültiges Zahlungsmittel sind, austoben! :hihi:
Mayo

Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von Mayo »

Ich weis aber nicht was ich schlechter finden sollte.

Eine neue 2€ Gedenkmünze mit ähnlich geringer Auflage bei Bekannten großen monegasischen/ französischen Händlern zum Schweinepreis oder bei einigen Händlern die die "Umlaufmünze" direkt bei der Bank aus dem Verkehr ziehen und dann Schweinepreise verlangen.

Eine Mindestmenge für 2€ CC wäre viel sinnvoller gewesen.


P.S. Man verzeihe mir die Wortwahl, aber so sehe ich das 2€ CC Monacomünzzeug.
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von mabrie »

Mayo hat geschrieben:Eine Mindestmenge für 2€ CC wäre viel sinnvoller gewesen.
Vielleicht führt der (blau markierte) Auftrag an die Kommission zu einer derartigen Vorgabe?
Rat der Europäischen Union - Wirtschaft und Finanzen hat geschrieben:Euro-Umlaufmünzen sollten zum Nennwert in Umlauf gebracht werden. Des ungeachtet
kann ein kleiner Teil der ausgegebenen Euro-Münzen zu einem höheren Preis veräußert
werden, wenn dieser Preis durch eine besondere Qualität oder Aufmachung gerechtfertigt
ist. Diese Regel sollte ab dem 1. Januar 2010 für die Länder gelten, die ein Währungsabkommen
mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben. Die Kommission wird
ersucht, zu überprüfen, ob die geltenden Währungsabkommen funktionieren und ob die
Obergrenzen für die Ausgabe von Münzen heraufgesetzt werden sollten.
Mayo

Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von Mayo »

Das liest sich ja nicht schlecht. Sollten die in Brüssel wirklich so weit gedacht haben?!

Naja, bis die kommen, werden sicher noch viele Millionen 2€ CC verausgabt....
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Re: Empfehlung der Kommission zu Euro-Münzen

Beitrag von Kai »

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