Guten Morgen,
dieses Urteil könnte interessant sein, wenn bei Ebay vorzeitig Auktionen abgebrochen werden müssen.
"Karlsruhe - Ein Anbieter bei Ebay, dem sein Artikel gestohlen wird, darf die Auktion beenden und muss keinen Schadensersatz leisten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden.
Die Richter verwiesen auf eine Ebay-Webseite, auf der die Regeln für die Internet-Versteigerung aufgelistet sind. Dort stehe, dass der Verlust eines angebotenen Artikels dazu berechtigt, die Versteigerung abzubrechen. Damit wies der BGH die Klage eines Mannes zurück, der eine gebrauchte Digitalkamera ersteigern wollte. Als sie plötzlich aus der Auktion herausgenommen wurde, klagte er als bis dahin Höchstbietender auf Schadenersatz. Sein Gebot stand bei 70 Euro, er forderte mit Verweis auf den Neupreis der Kamera mehr als 1100 Euro. Damit war er bereits in den Vorinstanzen gescheitert."
Quelle: Kreiszeitung.de / DPA vom 09.06.2011
AZ. VIIII ZR 305/10 vom 08.06.2011 - BGH Karslruhe
Weiterhin wurde in der expilziten Richterlichen Ausführung davon gesprochen
"Wer als Anbieter bei Ebay eine Internetauktion aus einem TRIFTIGEN GRUND vorzeitig abbricht, kann vom Höchstbieter NICHT auf Schadensersatz verklagt werden, da KEIN Kaufvertrag zustande gekommen sei."
Ok, triftige Gründe können viele vorliegen, aber nun hat man eine gewisse "Sicherheit" wenn wirklich mal was schief geht.
Gruß Manuel
Vorzeitiges Abbrechen von Ebay Auktionen - neues Urteil
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Re: Vorzeitiges Abbrechen von Ebay Auktionen - neues Urteil
Nun, dass der gebotene Preis zu niedrig ist, ist zum Beispile kein triftiger Grund.
Danke für das Einstellen!!
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Re: Vorzeitiges Abbrechen von Ebay Auktionen - neues Urteil
Das ist klar.
Aber es geht darum, wenn z.B. ein massiver Fehler in der Artikelbeschreibung drin ist, dass man dann unter Umständen auch Beenden kann. Als Beispiel schreibt jemand statt 8 Gramm Gold, ausversehen 80 Gramm Gold in seiner Artikelbeschreibung. Demnach kann man, da die Rechtssprechung sich auch auf die AGB´s von Ebay bezieht, diese Auktion beenden ohne Schadenersatzansprüche zu befürchten. Es handelt sich ja um einen triftigen Grund in der Artikelbeschreibung, da der Artikel so nicht zum Verkauf steht und die Beschreibung einen Fehler beinhaltet.
Aber wie ist es so schön, jedes Urteil kann man auslegen wie man will. Was ein triftiger Grund ist und was nicht, da streiten sich dann jede Wette wieder die Geister.
Aber es geht darum, wenn z.B. ein massiver Fehler in der Artikelbeschreibung drin ist, dass man dann unter Umständen auch Beenden kann. Als Beispiel schreibt jemand statt 8 Gramm Gold, ausversehen 80 Gramm Gold in seiner Artikelbeschreibung. Demnach kann man, da die Rechtssprechung sich auch auf die AGB´s von Ebay bezieht, diese Auktion beenden ohne Schadenersatzansprüche zu befürchten. Es handelt sich ja um einen triftigen Grund in der Artikelbeschreibung, da der Artikel so nicht zum Verkauf steht und die Beschreibung einen Fehler beinhaltet.
Aber wie ist es so schön, jedes Urteil kann man auslegen wie man will. Was ein triftiger Grund ist und was nicht, da streiten sich dann jede Wette wieder die Geister.
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Re: Vorzeitiges Abbrechen von Ebay Auktionen - neues Urteil
Was Urteile doch so aussagen ;-)
Wurde ja auch schon wieder ein Urteil gegen das allgemein Widerrufsrecht gesprochen.
Erst wurde festgelegt das man es auf 14 Tage ändern kann - und nun gibt es ein Urteil das bei Auktionen wieder 1 Monat angegeben werden muss.
Hin und her - gut das man nichts anderes zu tun hat ;-)
Zu lesen hier : Wortfilter
Wurde ja auch schon wieder ein Urteil gegen das allgemein Widerrufsrecht gesprochen.
Erst wurde festgelegt das man es auf 14 Tage ändern kann - und nun gibt es ein Urteil das bei Auktionen wieder 1 Monat angegeben werden muss.
Hin und her - gut das man nichts anderes zu tun hat ;-)
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